Edict über die gutsherrlichen Rechte u. b. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 95 eigenthümlichen Gründe, in einer von den bürgerlichen Gesetzen anerkannten Form gelschlossen worden sind, verbleiben in ihrer Sv.2#. Wirksamkeit. K. 5. Diese Verträge, sie mögen noch in der Form ihrer ersten Errichtung bestehen, bereits einige Abänderungen erhalten haben, oder künftig erst errichtet werden, unterliegen folgenden Bestim- mungen. K. 6. Alle in grundherrlichen Verträgen constituirten ständigen, und nicht ständigen Renten und Lasten sind nach dem Einverständniß der Betheiligten ablösbar. 5. 7. Diese Ablösbarkeit erstreckt sich in gleicher Art auch auf die Bodenzinse und das Zehentrecht, welches den Zehentberechtigten nach den an jedem Orte üblichen Gesetzen und Gewohnheiten, oder nach den bestehenden Verträgen bis zur Ablösung verbleibt. S. 8. Die ungemessene Scharwerk (Frohne) soll durchgehends in gemessene oder bestimmte Dienste verwandelt werden, ohne daß auf diese Verwandlung ein Entschädigungs-Gesuch begründet werden kann, und ohne die in der Verfassungs-Urkunde Titel IV. 8. 7. festgesetzte Ablösbarkeit aufzuheben. bK. 9. Für die abgelösten Renten, Rechte oder Lasten muß bey Fideicommissen ein Surrogat nach den Vorschriften des Evicts über die Familien-Fideicommisse hergestellt werden. 1 S. 10. # Sp. 224. Ifi keinem Veränderungsfalle, derselbe betreffe viele oder wenige Theilnehmer, kann mehr als ein doppeltes Handlohn (Laudemium) berechnet, oder mehr als ein doppelter Leib an- gesetzt werden. Das Quantum richtet sich nach den Saal= und Lager-Büchern, und nach den Local-Statuten. S. 11. Vieh und Fahrniß (fahrende Habe) so wie baares Geld dürfen bey der Schätzung zur Behandlung des Handlohns oder