126 Scchste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. ’ loh Rücksichtlich des Gutes selbst geht die Gerichtsbarkeit ver- ohren: a) bey Majorats-Herrschafts-Gerichten, wenn das Majorat selbst nicht mehr fortbesteht, und auch in anderer Art die guts- herrliche Gerichtsbarkeit überhaupt, in Folge des gegenwärtigen Envicts, nicht mehr ausgeübt werden kann; b) bey ältern lehenbaren Gerichten, wenn der Lehen-Verband aufhört; e) bey den übrigen gutsherrlichen Gerichten, wenn an dem Gute selbst eine solche Veränderung vorgeht, daß die gesetzlichen Vorbedingungen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit und zum Be- stand eines gutsherrlichen Gerichts nicht mehr vorhanden sind; Sv. :1. | 1d) wenn das mit der Gerichtsbarkeit bekleidete Gut aus irgend einem Titel an den Staat fällt; e) wenn ein rechtsbeständiger Verzicht auf vdie gutsherrliche Gerichtsbarkeit ausdrücklich oder stillschweigend geleistet wird. Einer Verzichtleistung wird es gleichgeachtet, wenn der Guts- herr binnen dem im 5. 40. bestimmten Termine die Vorschriften zur Bildung des gutsherrlichen Gerichts nicht beobachtet, und seine dießfallsige Erklärung bis dahin nicht übergiebt. 5. 135. Uebrigens ist den mit der Gerichtsbarkeit und mit dem Pfändungs-Rechte nicht versehenen Gutsherren in Beybringung ihrer gutsherrlichen Forderungen, auf Anrufen, schleunige Amtshülfe zu leisten. Besondere Bestimmung. 6. 136. Nach dem gegenwärtigen fortan allein gültigen Evict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit, sind auch die gutsherrlichen Rechts= und Gerichts-Verhältnisse des vor- Sp. ##5. mals unmittelbaren Reichs-Adels und der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren im Allgemeinen, jedoch in soweit zu beurtheilen und zu behandeln, als rücksichtlich der Erstern, in der Declaration vom 31. December 1806 1, und rücksichtlich der Letztern Sv. 236. in dem Edict vom heutigen Tage keine anderlweitigen Bestimmungen " S. darüber oben S. 18 Note 2.