Edict über die Familien-Fideicommisse. 127 getroffen sind, und vorbehaltlich der denselben in jener Declaration und in dem besagten Evict zugestandenen besondern und höhern, mit der Verfassungs-Urkunde des Reichs vereinbarlichen Rechte. München den 26. May 1818. — Zur Beglaubigung: Egid v. Kobell, Königlicher Staatsrath und General-Secretaire. Gesetzblatt Sr. . für das Königreich Baiern. XIV. Stück. München, Sonnabends den 11. July 1818. Inhalt. Edict über die Familien-Fideicommisse. (Siebente Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Tit. V.) Ediet Sp. 277. über die Familien-Fiveicommisset. . I. Titel. Von Familien-Fideicommissen überhaupt. H. 1. Familien-Fideicommisse, Kraft welcher ein Vermögen für alle, oder doch für mehrere Geschlechtsfolger als unveräußerliches Gut der Familie bestimmt wird, können künftig nur zum Vortheil abelicher Personen und Familien errichtet werden. 1 Eine authemtische Auslegung zu den s 5. 7. "" 13. 24. 26. (0 giebt die erste Verfa assungsänderung, das Gesetz v. 11. Sep 1825 (: K). S. oben S. 12. 13. Die des Gesetzes 10 an der eset nen Stelle zum Abdruck gebracht.