Sp. 322. Sp. 323. Svp. 321. 156 Sie 4% Meohl der Nariaus. Z-URRR R: —# 5. 107. Die in Gemäßheit der 86. 104 und 106. noch bestehenden oder wieder auflebenden Falmilien-Fideicommisse sind in Ansehung der hieraus entspringenden Rechts-Verhälmmisse in so weit, als die Dispositionen der Constituenten und die Familien-Verträge nicht ausdrücklich etwas anderes festsetzen, nach dem gegenwärtigen Edicte zu beurtheilen. S. 108. Zur Vorlage dieser noch bestehenden Fideicommisse und Familien-Verträge (ss. 104. 106.) wird ein Zeitraum von zwey Jahren festgesetzt. Diese Vorlage kann nicht nur von dem dermaligen Besitzer, sondern auch von jedem Anwärter oder Betheiligten gemacht, auch von biesen der Besitzer zur Vorlage angehalten werden. Sollten nach Ablauf des Zeitraums von zwey Jahren, von Bekanntmachung gegenwärtigen Edicts an gerechnet, noch Fidei- commisse entveckt werden, welche nicht zur Anzeige gebracht worden, so verliert ver Inhaber dieser Fideicommisse, für seine noch übrige Lebenszeit, den dritten Theil der jährlichen Fiveicommiß-Nutzung, und solcher geht an den nächsten Fideicommiß-Nachfolger über. K. 109. Jeder Baierische Unterthan kann durch rechtsgültige Hand- lungen unter Lebenden oder I von Todeswegen über sein Vermögen so verfügen, daß derjenige, welcher es erhält, verpflichtet ist, das- selbe nach seinem Tode oder in andern bestimmten Fällen dem er- nannten Nachfolger zu überlassen. Eine solche fideicommissarische Substitution erstreckt sich nicht weiter, als auf einen Substituten, und hört mit vemselben Kraft des Gesetzes auf, wenn auch die Disposition das Gegentheil ent- halten sollte. ! Im Uebrigen sind diese fideicommissarischen Substitutionen nach den Civil-Gesetzen zu beurtheilen. München den 26. May 1818. (LT. S). Zur Beglaubigung: Egid von Kobell, Königl. Staatsrath und General-Serretaire. —---.