Gesetzblatt für das Köni greich Baiern. XV. Stück. München, Mittwoch den 15. July 1818. Inhalt. Edict über die Siegelmäßigkeit. (Achte- Belage zu der Verfassungs- Urkunde des Reichs Titel V. f. 4. Edict über die Siegelmäßig keitt. 8. 1. Die Verfassungs-Urkunde hat im Titel V. S#. 4. 5. dem Adel, den Collegial-Räthen und höhern Beamten die Siegelmäßigkeit ertheilt. Welche Angestellte zu den höhern Beamten gehören, wird durch eine besondere Bekanntmachung festgesetzt werden. Die Siegelmäßigkeit begreift folgende Rechte in sich: I S. 2. Siegelmäßige Personen können über jene unstreitigen Rechts- Geschäfte, wozu bey den unsiegelmäßigen Personen die obrigkeit- liche Protocollirung und Verbriefung nothwendig ist, z. B. Ehe- verträge, Vollmachten, Vergleiche u. dgl. ihre Urkunden durch Unterschrift und Siegel selbst und mit gleicher Kraft fertigen. Neununpzwanzigste Verfassungsänderung. S. oben S. 20. Das Gesetz, die Siegelmäßigkeit betreffend, v. 28. Mai 1852 bestimmt: Art. 1. Die von siegelmäßigen Personen über nichtstreitige Rechtsgeschäfte gefertigten Urkunden haben nur dann die 1 ber die Aufhebung der Siegelmaßiget.. s. die Note zu Tit. V. oben S. 21. 22. Damit ist da t samt dem Gesetze vom 28. Mai 1852 gegenstands 9 heworken! Sp. 326. Sp. 325. Sv. 320.