Gesetzblatt Ep. 331. für das Königreich Baiern. XVI. Stück. München, Mittwoch den 15. July 1818. Inhalt. Edict die Lrhältiise der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt betreffend. (Neunte Beylage zu Titel V. 8. 6. der Verfassungs-Urkunde des Reichs.) Edict Sp. B3. über die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. C. 1. Der Stand eines Staatsdieners wird durch das Anstellungs- Rescript, es sey mit einem besondern Ernennungs-Decrete ver- bunden oder nicht, erworben. 8. 2. Die erste Anstellung im Staatsdienste ist drey Jahre hin- durch provisorisch, gewährt I während dieser Zeit die nachstehenden Sp. 31. Vortheile nicht, und wird erst mit deren Ablauf definitiv. g. 3. Bey Beförderungen können definitiv Angestellte vorläufig zu Verwesern der neuen Stelle ernannt werden, jedoch gegen Ver- abreichung des ganzen damit verbundenen Gehaltes, und nicht länger als auf drey Jahre, mit deren Ende sie definitiv eintreten. Leisten dieselben nach dem Urtheile der Vorgesetzten in diefer Zeit den Forderungen des Dienstes kein Genüge, so können sie in ihre vorigen Stellen zurückversetzt werden, aber ohne Verkürzung an Rang und Gehalt, und ohne Nachtheil rücksichtlich anderweitiger Sp. us. Beförderung. Teutsche Staatsgrundgesetze. V. 11