172 Neunte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs. zulagen genießen, deren Pensionen oder Unterhalts- beiträge aber in der Folge eine Erhöhung oder Minde- rung erfahren, Pensionszulagen auf die Dauer ihrer Pensionsbezugs-Berechtigung nach folgender Scala, im Uebrigen aber nach den näheren Bestimmungen des 8. 21 des Finanzgesetzes vom 27. Juli 1874 zu bewilligen und zwar: 1) an die Wittwen: bei einem Pensionsbezug von unter und bis 360 4. incl. eine Zulage von 20 Procent, von 361 /. bis 720 .#. incl. eine Zulage von 15 Procent, von 721.7. bis 1,080.. exel. eine Zulage von 10 Procent; 2) an die Doppelwaisen: bei einem Pensionsbezuge von unter und bis 108 M. inel. eine Zulage von 20 Procent, von 109.4. bis 216.X. inel. eine Zulage von 15 Procent, von 217./. bis 324.4, exel. eine Zulage von 10 Procent: 3) an die einfachen Waisen: bei einem Pensionsbezuge von unter und bis 72.. inecl. eine Zulage von 20 Procent, von 73./¼. bis 144.4. inel. eine Zulage von 15 Procent, von 145.7. bis 216·.¾. excl. eine Zulage von 10 Procent.