Sp. 351. “ Sp. 352 174 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. S. 3. A. Grunvbesitzer mit gutsherrlicher Gerichtsbarkeit. Der Antheil an dem für diese Classe bestimmten achten Theile wird für jeden Regierungs-Bezirk nach der Zahl der gutsherrlichen Gerichts-Bezirke desselben Regierungs-Bezirkes bestimmt. S. 4. # B. Universitäten. Ihre Theilnahme ist bereits in der Urkunde §. 9. festgesetzt. 18. 5. C. Classe der Geistlichen. Der achte Theil für diese Classe wird vor Allem zwischen den Individuen der Catholischen und Protestantischen Kirche nach der Zahl ihrer Pfarreyen getheilt, und nach diesem Maßstabe den erstern zwey Drittheile, den letztern ein Drittheil der Stellen in der Kammer der Abgeordneten zugewiesen. Die Vertheilung der- selben auf die einzelnen Regierungs-Bezirke geschieht bey jenen nach der Zahl der Pfarreyen, und bey letztern nach der Größe der General-Decanate. F. 6. D. An der Wahl der Abgeordneten aus den Städten und Märkten, für welche ein Viertheil bestimmt ist, nehmen nur jene Theil, welche eine Bevölkerung von wenigstens 500 Fa- milien besitzen, die in den Königlichen Ausschreiben besonders be- nannt seyn werden; die übrigen wählen mit den Landgemeinden, und sind in dieser Classe wahlfähig. Bey den Städten wird den bedeutendern derselben, sowohl in Ansehung ibrer besondern Ver- hältniße, als ihrer Bevölkerung die Wahl von eigenen Abgeordneten, und zwar der Stadt München von zwey, jeder der Städte Nürn- berg und Augsburg von Einem Abgeordneten gestattet; alle übrigen wahlfähigen Städte und Märkte, welche über 500 Familien zählen, wählen in jedem einzellnen Regierungs-Bezirke die für denselben noch zu stellenden Abgeordneten dieser Classe. S. 7. E. Die für die übrigen Land-Eigenthümer, welche keine gutsherrliche Gerichtsbarkeit haben, bestimmte Hälfte der Gesammtzahl der Abgeordneten wird wieder für jeven einzelnen Regierungs-Bezirk nach der Bevölkerung oder Familienzahl (jedoch nach Abzug der Familien von den im Regierungs-Bezirke befind-