1 Edict über die Stände-Versammlung. 1 175 lichen, und als solche wahlfähigen Städten und Märkten) ver- hältmißmäßig ausgeschieden. Neben den allgemeinen Eigenschaften, welche zur passiven Wahlfähigkeit eines Abgeordneten für die zweyte Kammer nach g. 12. der Urkunde vorgezeichnet sind, wird noch insbesondere er- fordert, daß #a) der Abgeordnete aus der Classe der Grunvbesitzer mit grund- herrlicher Gerichtsbarkeit in dem nämlichen Regierungs-Be- zirke, von welchem er in die Kammer gewählt wird, begütert sey; daß b) die Abgeordneten der Universitäten nur aus ordentlichen decretirten Lehrern, und h) jene von der Classe ver Geistlichen nur aus wirklichen selbstständigen Pfarrern, welche ihre Pfarrey selbst | versehen, gewählt werden können; daß ferner die Abgeordneten der Städte und Märkte in jenen Städten und Märkten, von welchen sie entweder als solche oder als Wahlmänner ernannt werden, mit einem freyeigenen Grundvermögen, oder einem bürgerlichen Gewerbe ansäßig seyen, und solches wenigstens schon drey Jahre im Besitze haben, wovon sie an Häuser= und Rustical-Steuer ein Simplum von zehn Gulden oder an Gewerb-Steuer einen für die dritte Haupt-Classe festgesetzten Betrag von dreyßig bis vierzig Gulden, oder in Verbindung dieser Steuern mit einander eine solche Gesammt-Summe entrichten, welche dem so eben bestimmten Betrage der dritten Haupt-Classe der Gewerbe- Steuer entspricht; daß envlich auf gleiche Art die Abgeordneten aus der Classe der Land- eigenthümer ein freyeigenes oder erblich nutzbares Eigen- thum in ihrem respectiven Regierungs-Bezirke seit vollen drey Jahren besilzen, wovon sie als Simplum der Steuer wenig- stens zehn Gulden bezahlen. K. 9. In das Steuer- Simplum bey dieser Classe wird nur die Rustical--Häuser= und Gewerb-Steuer mit Ausschluß der Personal- und indirecten Auflagen, jedoch nicht bloß von den in einem ein- zelnen Landgerichte, sondern von sämmtlichen in einem Regierungs- Bezirke befindlichen Besitzungen des zu wählenden Individuums eingerechnet. In jenen Regierungs-Bezirken, in welchen die der- malige Steuer-Verfassung der ältern Regierungs-Bezirke nicht be- SB. S #. Sp. 353. Sp. 351.