4 Edict über die Stände-Versammlung. 201 III. Ueber die vorzulegenden Beschwerden: „die 2c. . übergeben Sr. Moajestät dem Könige die bey- „liegende Beschwerde des rc. in Betreff 2c. mit (der ehr. Sp. 205. „#erbietigsten Bitte, derselben die Allerhöchste Abhülfe zu „gewähren.“ 8. 54. Die gemeinschaftlichen Vorlagen der Beschlüsse werden von dem Präsidenten und dem Seeretaire einer jeden Kammer unter- zeichnet, und durch eine gemeinschaftliche Abordnung, welche aus den nämlichen Individuen mit Zuziehung von zwey Mitgliedern einer jeden Kammer bestehen soll, dem Könige überreicht. K. 55. Die Reichsstände haben außer den Königlichen Staats-Mini- sterien mit keiner andern Königlichen Behörde in Benehmen zu treten, noch weniger Avdressen an das Volk zu erlassen. K. 56. Eben so haben die einzelnen Mitglieder, welche in der Ver- sammlung keinen besonldern Regierungs-Bezirk, keinen ausgeschie= Sv. 396. denen Stand oder Classe, sondern alle Unterthanen des Reiches ohne Unterschied zu vertreten haben, keine Instruction von ihren Wahlbezirken oder Classen zu übernehmen, keine Rücksprache mit denselben zu pflegen, sondern des ganzen Landes Wohl und Beste unbefangen und ohne Beschränkung nach ihrer eigenen innern Ueber- zeugung und ihren geschwornen Pflichten zu berathen. S. 57. Die jährliche Schließung der Sitzungen wird der König, so wie die Eröffnung verfügen; nach dem Schluße haben die Präsi- denten das Canzley-Personal zu entlassen, und die Landtags-Acten dem ernannten Archivar zur Aufbewahrung zu übergeben. München den 26. May 1818. (L.# S.) Zur Beglaubigung: Egid von Kobell, Königlicher Staatsrath und General-Secretaire. ——... — —