Anhang zu den 103ten g. des Evictes über die äußern Rechts-Verhällnisse der Einwohner des Königreichs Baiern in Beziehung auf Religion und Kirchliche Gesellschaften in der Beylage II. zu Titel IV. 8. 9. der Verfassungs-Urkunde des Königreichs. Nro. II. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Prote- stantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. J. Verfassung des Protestantischen Kirchen-Regiments. b. 1. Das oberste Episcopat und die daraus hervorgehende Leitung der Protestantischen innern Kirchen-Angelegenheiten soll künftig vurch ein selbstständiges Ober-Consistorium ausgeübt werden, welches dem Staats-Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet ist. S. 2. Dasselbe besteht: a) aus einem Präsidenten des Protestantischen Glaubens-Be- kenntnisses; aus vier geistlichen Ober-Consistorialräthen, unter welchen Einer der reformirten Religion ist; aus einem weltlichen Rathe; aus dem nothwendigen Unter-Personal, mit Einschluß eines Nechnungsverständigen zur Super-Revision der Pfarr-Faßionen und der Rechnungen über die s Pfarr= Unterstützungs= und Witwen-Cassen. S P 2 S K. 3. Die Ober-Consisterialräthe haben den Rang der Centralräthe; die Gehalte und respective Functions-Zulagen des GesammtPer- senals werden auf die Staats-Casse übernommen. Sp. 438. Sp. 437. Sp. 438.