Sp. 450. 224 Anhang. K. 4. Statt der bisherigen General-Decanate sellen drey Consi- storien, in Ansbach, Baireuth und für den Rheinkreis, zu Speyer, errichtet werden. Diese sollen künftig bestehen: a) aus einem Vorstande der Protestantischen Confession; diese Function soll dem Regierungs-Director, oder dem ältesten Regierungsrathe verselben Confession. übertragen werden; b) aus zwey geistlichen und einem weltlichen Protestantischen Rathe, dann e) aus dem nothwendigen Unter-Personal. Siebenundzwanzigste Verfassungsänderung. S. oben S. 20. Das Gesetz, die protest. Generalsynoden und den Consistorialbezirk Speyer betr. v. 4. Juni 1848 bestimmt: Art. III. Die Staatsregierung ist ermächtiget, den Con- sistorialbezirk Speyer nach Vernehmung des protestan- tischen Oberconsistoriums von dem Wirkungskreise desselben auszunehmen, und dem mit den Kirchen- angelegenheiten beauftragten Saatsministerium un- mittelbar unterzuordnen, wenn vie General-Synode des genannten Consistorialbezirkes einen hierauf gerichteten Antrag stellen sollte. In diesem Falle wird das protestantische Con- sistorium in Speyer mit einem selbstständigen Vorstande versehen, und, so weit nöthig, mit geistlichen Mit- gliedern verstärkt. I S. 5. Die Consistorial--Räthe haben den Rang der vormaligen Kreis- Kirchenräthe. Die Besoldungen und respective Functions-Zulagen des Consistorial-Personals werden gleichfalls auf die Staats-Casse übernommen. 8. 6. Die bisherige Verfassung der Districts-Decanate und Districts-Schul-Inspectionen, so wie der übrigen Mittel- organe wird beybehalten 7. S. 7. Zur Handhabung der Kirchen-Verfassung soll in jedem De- canate eine jährliche Visitation, und am Decanats-Sitze jährlich 1 S. oben S. 11.