Sp. 450. 232 Anhang. Die Schreibart ist gesinnend, der Inhalt wird in der dritten Person gefaßt, den Schluß bildet die Unterschrift des Vorstandes; der Secretaire contrasignirt. 6. 27. Die Consistorien bedienen sich bey ihren Ausfertigungen eigener Siegel mit der Umschrift: Königl. Baier. Protestantisches Ober-Consistorium, oder Königl. Baier. Protestantisches Consistorium zu N. 18. 28. Der Secretaire hat die Führung des Journals und der Pro- tocolle, so wie die Expevition zu besorgen. Die Ausfsicht über die Canzley= und Registraturs-Geschäfte führt der Vorstand; sie kann auch einem Rathe aufgetragen werden. (. 29. Der Präsivent des Ober-Consistoriums darf ohne Anzeige und Genehmigung des Staats-Ministeriums des Innern von den Ge- schäften sich niemals entfernen; der Vorstand der untern Consi= sterien muß davon die Anzeige bey dem Ober-Consistorium machen, und dessen Genehmigung erhohlen. Der Vorstand ist befugt, den Räthen und dem übrigen Personal, mit vorsorglicher Rücksicht auf den Dienst, einen Urlaub auf 14 Tage zu bewilligen; bey Urlaubs- Gesuchen in das Ausland, in die Residenz, oder auf längere Zeit als 14 Tage, sind die bestehenden Vorschriften zu beobachten. München, den 26. May 1818. (TL. S). Zur Beglaubigung: Egid von Kobell, Königl. Staatsrath und General-Serretaire.