Verlündung der Verfassung für die Pfalz. 235 sämmtlichen Angestellten beschworen worden ist, allen Unter- thanen und Angehörigen des Rheinkreises kundgemacht. — Speier, den 12. Juni 1818. Kön. baier. Regierung des Rheinkreises. v. Stichaner, Präsident. v. Stengel, Director. Hepp, Direktor. G. F. Keim, Seeretär. Dann folgen hinter Spalte 722 die Beilagen zur Ver- fassung — jede Beilage mit neuer, von 1 beginnender Seiten- paginirung — in der Reihenfolge der Publikation im Gesetz- blatt. Mer- nicht mitpublizirt sind: Beilage IVI: „Edict, die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend: · Beilage VI: „Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit; Beilage VIII: „Edict über die Siegelmäßigkeit.“ An Beilage X schließen sich dann die beiden Anhänge über die katholische und die protestantische Kirche. S. oben S. 202 ff. In N. XXIII. Speier, den 20. October 1818, Spalte 847—852 findet sich folgende Verordnung: Die Anwendung der Verfassungsurkunde des Königreichs sv. sn. auf den Rheinkreis betreffend. Im Namen Seiner Majestät des Königs. Unter dem 12. Juni dieses Jahres wurde die Verfassungs- urkunde des Königreichs Baiern mit dem Beisatze kund ge- macht, daß die Vollziehung derselben in dem Rheinkreise nur mit. den Modificationen dehen solle, welche die besonderen von Sr. königl. Majestät dem Lande gesicherten Institutionen erfordern. Um dieses näher zu bestimmen, haben Allerhöchstdieselben durch Beschluß vom 5. October befohlen wie folgt: Die Bestimmungen der ersten drei Titel der Verfassungs- urkunde unterliegen in Beziehung auf den Rheinkreis keiner Abänderung. Eben so finden die im vierten Titel enthaltenen Rechte und Pflichten nebst den hieher bezüglichen Beilagen unter den