Verkündung der Verfassung für die Pfalz. 237 Die im F. 7. enthaltene Bildung der zweiten Kammer der Ständeversammlung erleidet nur in so weit eine Modi- fication, daß hievon die Classe der Grundbesitzer mit gutsherr- licher Gerichtsbarkeit, welche in dem genannten Kreise nicht besteht, von selbst hinwegfällt, und der hiedurch verursachte Sv./ Abgang von der den Rheinkreis treffenden verhältnißmäßigen Zahl der Abgeordneten in den übrigen Classen ergänzt und bei der künftigen Ausschreibung der geeignete Bedacht darauf genommen werden wird. Was jedoch die Classe der Abgeordneten der Städte und Märkte anbelangt, so haben die in der Urkunde, und der Beilage X. angeordneten Bestimmungen auch auf den Rhein- kreis ihre volle Anwendung; indem unbeschadet der Gleichheit der Rechte und der Formen in der Gemeindeverfassung der Städte und Landgemeinden, die Theilnahme an der all- gemeinen Ständevesamnlung für beide um so mehr besonders ausgeschieden werden muß, als die Interessen der Fabrication nicht immer die nämlichen, wie jene der Production sind, und es sofort die Gerechtigkeit erfordert, aus jeder dieser Classen eine bestimmte verhältnißmäßige Pohl in die Repräsen- tation aufzunehmen, welche mit den Bedürfnissen und Wünschen ihrer Classe bekannt, ihr Interesse wahren, und vertreten können. Da in der Beilage X. über die Stände-Versammlung ausdrücklich festgesetzt ! daß die Abgeordneten aus der Classe der Geistlichkeit nur in selbstständigen Plrrrern bestehen können, die Succursal-Pfarrer aber diese Eigenschaft nicht besitzen, so kann ihnen auch die Wahlfähigkeit nicht zugestanden werden. Daher fällt auch die in /F. 19. für jedes Dana angeordnete erste Wahlhandlung zur Auswahl der Wahlmänner im Rhein- kreise hinweg, und die 31 Cantons-Pfarrer sind von selbst als die legitimen Wahlmänner anzusehen, welche sodann unter sich nach §. 20. die sie treffende Zahl der Abgeordneten zu erwählen haben. Nachdem in dem Rheinkreise keine Land= und Herrschafts- gerichte bestehen, so ist die im F. 27. der Beilage festgesetzte Leitung der Wahlen den Land-Commissariaten übertragen. o lange die Bestimmungen des Gemeinde-Edicts vom 17. Mai d. J. in dem Rheinkreise noch nicht in Anwendung gebracht sind, kann die im F. 28. der Beilage X. bestimmte Urwahl nicht von einem Gemeindeausschusse, sondern sie muß von den Gemeindegliedern selbst nach der hierüber besonders erfolgenden Instruction sowohl in den Städten und Märkten, als in den übrigen Landgemeinden vorgenommen werden. Sp. 851.