Sp. 852. 238 Verkündung der Verfassung für die Pfalz. Der achte Titel von der Rechtspflege ist für den Rhein- kreis durchgehends verbindlich; denn obgleich in F. 7. bestimmt ist, daß für das ganze Königreich ein und dasselbe bürgerliche und Strafgese buch bestehen soll, so bezieht sich dieses keines- wegs auf die dermahligen Gesetze der älteren Kreise des Reichs, sondern erst auf das noch zu erlassende allgemeine Gesetzbuch. wobei die Verhältnisse des Rheinkreises auch gehörig gewürdi- get werden sollen. In gleichem Maße treten die Bestimmungen des neunten und zehnten Titels von der Militär-Verfassung, und der Gewähr der Verfassung für den Rheinkreis ohne Ausnahme in Anwendung. Da der Wirkungskreis und die Geschäftsführung des Landraths mit jenem der Ständeversammlung nicht collidiret, so soll derselbe auch neben der Ständeversammlung noch ferner fortbestehen; — nur wird hiebei festgesetzt, daß die zur Stände- versammlung allenfalls gewählten Landräthe bei dem Landrathe durch andere ersetzt werden müssen, indem die Functionen eines Mitglieds der Ständeversammlung und des Landraths nicht vereinbarlich sind. Speier, den 17. October 1818. Kön. baier. Regierung des Rheinkreises. v. Stichaner, Präsident. v. Linck, Vice-Präsident. v. Stengel, Director. Hepp, Director. G. F. Keim, Seeretär.