Anlagel. Der König und sein Haus. 1. Königliches Familien-Statutt. Regierungs= und Intelligenz-Blatt. für das Königreich Baiern. Nro. I. München. Sonnabends den 6. Jänner 1821. In h alt. Königliches Familien-Statut. Königliches Familien-Statut. Wir Maximilian Joseph, von Gottes Gnaden König von Baiern, Urkunden und bekennen hiermit: Da die Verfassungs-Urkunde Unsres Reichs vom 26. May 1818, Abänderungen des unterm 18. Jänner 1816 bekannt gemachten Familien-Gesetzes in einigen wesentlichen Stücken erfordert, so haben Wir nach vorgängiger Berathung in einer Versammlung Unsres Gesammt-Ministeriums, unter Zustimmung der Agnaten Unsers Hauses, nachfolgendes, künftig allein gültiges Haus-Grund-Gesetz erlassen, in welchem alle Anordnungen der ältern Familien-Gesetze und Verträge, so weit sie mit den in obenerwähnter Verfassungs-Urkunde enthaltenen Be- stimmungen vereinbarlich, und auf die übrigen Verhältnisse Unfres Hauses noch anwendbar sind, aufgenommen worden. Wir beschließen hiernach und verordnen: !1 I. Titel. Von den Personen des Königlichen Hauses. 8. 1. Das Königliche Haus begreift: a) alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem Könige oder von einem Descendenten des gemeinschaftlichen Stamm-Vaters 1 Das Statut ist kein Gesetz, sondern autonome Satzung. Die 6#. 6 und 7 haben verfassungsgesetzliche Auerkennung gefunden durch das Gese, die Erstiegung einer permanenten Civillistc betr., v. 1. July 1834 Art. IV. S. unten S. 252. · Sp.