Sp. 240 Anlage 1. Der König und sein Haus. des Königlichen Hauses, durch anerkannte ebenbürtige recht- mäßige Ehen, in männlicher Linie abstammen; b) die Gemahlinnen der Königlichen Prinzen und ihrer Wittwen, während ihres Wittwenstandes. 8. 2. Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und Gerichtsbarkeit des Monarchen untergeben, und er übt als Haupt des Hauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, über sie aus. 8. 3. Diese Rechte sind während der Minderjährigkeit des Königs, oder während der Dauer seiner Verhinderung in Ausübung der Regierung, dem Reichsverweser übertragen. II. Titel. Von den Heyrathen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses. 5 1 Kein Baierischer Prinz und keine Baierische Prinzessin darf eine eheliche Verbindung eingehen, ohne dazu vorher die Ein- willigung des Königs erhalten zu haben. 5. 2. Wenn der König die Bewilligung ertheilt, so wird die Ur- kunde darüber unter Königlicher eigenhändiger Unterschrift und König- lichem Siegel, und unter der Contrasignatur des Staatsministers des Königlichen Hauses ausgefertiget. S. 3. Unterbleibt viese förmliche Einwilligung, so hat die geschlossene Ehe eines Mitgliedes des Königlichen Hauses, in Beziehung auf den Stand. Titel und Wappen desselben, keine rechtliche Wirkung. Eben so wenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Appanage. Aussteuer, Witthum, selbst auf die nach ältern Herkommen und Familien-Verträgen zugestandenen Vortheile einer Ehe zur linken Hand Ansprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe erzeugten Kinder, oder die zurückgebliebene Wittwe, haben nur eine Alimen-