262 Anlage 1. Der König und sein Haus. Artikel III. Gegenwärtiges Gesetz soll als ein ergänzender Bestandtheil des Staats-Grund-Gesetzes vom 1. Juli 1834, die Feststellung einer permanenten Civil-Liste betreffend, betrachtet werden, und mit demselben gleiche Wirksamkeit haben. Gegeben, München den 11. April 1843. Ludwig. Frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seinsheim. Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: der expedirende geheime Secretär P. Heramer.