1. Edilt über d. Freiheit d. Prefse u. d. Buchh. V. 4. Juni 1848. 265 gesetzes geschehen, und muß die Einleitung des in den Gesetzen bestimmten Felehes gesrbe Verfahrens längstens binnen 8 Tagen nach sich ziehen. g. 9. Was von Erzeugnissen der Presse verordnet ist, gilt auch von Ge- mälden, Bildern, Zeichnungen, Kupferstichen, Erzeugnissen der Lithographie, olzschnitten und überhaupt von jeder it. un nd Form sinnlicher Dar- Keolsschut und Mittheilungen an das Publik . 10. Vorstehende Bestimmungen sollen als ein Grundge setz des Reichs, als ein ergänzender Bestandtheil der . rias ungs-Uefun e angesehen, — und können nur auf die durch den Tit. X. 5. 7 Urkunde vorge- schriebene Weise abgeändert werden; dieielben ddie ga dem Tage der Bekanntmachung durch das Gesetblat, beziehungsweise durch das Amts- blatt der Pfalz, in Wirksamkeit, und von eben diesem Tage an ist das Edikt über die „Freiheit der Presse und des Buchhandels vom 26. Mai 1818 aufgehob '' er g. 6. des egenwartigen Gesetzes tritt erst mit dem Erscheinen des neuen Gesetzes über das Strafverfahren in Wirksamkeit; bis dahin bleiben die bisherigen Gesetze hierüber in Geltung So lange in dem zu erlassenden Agemeinen Polizei-Strafgese buche nichts anderes hieruber bestimmt ist, erfolgt die Uneersuchune un a urtheilung der im F. 7. erwähnten Uebertretungen in den Kreisen diesseits des Rheins nach den für Behand-lung von Polizei-Strassachen bestehenden Bestimmungen durch die unicloch= königlichen oder standesherrlichen Gerichte, in deren! Bezirk die Uebertretung verübt wurde, mit Zulassung der Berufung innerhalb 14 Tagen an das einschlägige Appellations-Gericht. Gegeben München, den 4. Juni 1848. Maximilian. v. Thon-Dittmer. Heintz. Lerchenfeld. Weishaupt. Graf v. Bray. v. Strauß, Staatsrath. Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: der geheime Secretär des Staatsrathes, Rath Sebastian v. Kobell. Svp. 84. Sp. 95. Sp. 96.