4 Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen: Bayern. welchen verfassungsmäßig jede der beiven Kammern im gegebenen Zeitpunkte besteht. Hiebei sind a) die gesetzlich von der Abstimmung Ausge- schlossenen, b) die Beurlaubten, die wegen Krankheit Ent- schuldigten und die sonst mit Genehmigung des Präsidenten Abwesenden nicht mitzuzählen. Artikel 26. Wenn zur Zeit der Abstimmung die zur Beschluß- fähigkeit erforderliche Zahl nicht vorhanden ist, so kann die Abstimmung in einer späteren Sitzung vorgenommen werden. Erst wenn auch hier Beschlußunfähigkeit ein- tritt, hat der Präsident die Abwesenden mit Ausnahme der im Artikel 25 Absatz 2 genannten unter Androhung des gesetzlichen Nachteiles für die nächste Sitzung per- sönlich laden und die Ladung bescheinigen zu lassen. VI. Zu Anlage 2B: „Das volk als Landtag“, Nr. 12 u. 17 (oben S. 303 ff. u. 328ff.). An Stelle des Wahlgesetzes vom 4. Juni 1848 und seines Abänderungsgesetzes vom 21. März 1881 ist das Landtagswahl- gesetz vom 9. April 1906 getreten. Nach seinem Artikel 39 soll es als „Bestandteil der Verfassungsurkunde angesehen“ werden. Dasselbe kommt im Folgenden zum Abdruck.