![ Gesetz= und Verordnungs-Blatt S.uuÖ für das Königreich Bayern. 6 Nr. 20. München, den 10. April 1906. Inhalt: Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906. — Landtagswahlgesetz. Im Uamen Leiner Majestät des Königs. Luitpold, von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, Regent. Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der in Titel X 6 7 der Verfassungs- kolunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was olgt: Artikel 1. S. 132. Die Zahl der im ganzen Königreiche zu wählenden Landtags- abgeordneten berechnet sich nach dem Ergebnisse der amtlichen Volks- zählung vom 1. Dezember 1900 in der Art, daß im Durchschnitt auf je 38000 Einwohner ein Abgeordneter zu wählen ist. Die Gesamtzahl der zu wählenden Abgeordneten wird dem- gemäß auf 163 festgesetzt. Artikel 2. Die Einteilung des Königreichs in Wahlkreise sowie die Zahl der in jedem Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten bemißt sich nach der Anlage zu diesem Gesetze, welche einen integrierenden Bestandteil desselben bildet. Für diese Einteilung ist der räumliche Bestand der Amts- gerichte, Stadtbezirke und Stadtdistrikte vom 1. Dezember 1900 maßgebend.