Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 7 1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, 2. die bayerische Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahre besitzt, 3. dem Staate seit minvestens einem Jahre eine direkte Steuer entrichtet und 4. keinem der Ausschließungsgründe des Artikels 4 unterliegt. Die Eigenschaft als Abgeordneter endet, sobald eine der Vor- aussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben ist oder ein Aus- schließungsgrund des Artikels 4 eintritt. Artikel 8. Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahlbezirke geteilt, welche möglichst mit den Gemeindebezirken zusammenfallen sollen, soferne nicht bei größeren oder aus mehreren Ortschaften bestehenden Gemeinden eine Unterabteilung angezeigt ist. Im letzteren Falle ist die bestehende Einteilung in Bezirke oder Distrikte zugrunde zu legen. Kleinere Gemeinden können mit anderen oder mit Teilen größerer Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt werden. Jeder Wahlbezirk muß ein räumlich zusammenhängendes Ganzes bilden. Der räumliche Zusammenhang wird durch inmitten liegende ausmärkische Bezirke (Artikel 3 der Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins) nicht unterbrochen und gilt nicht als verletzt, wenn Gemeinden oder Teile solcher keine in sich geschlossene Markung haben. Ein Wahlbezirk soll in der Regel nicht mehr als 3500 Ein- wohner nach der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung umfassen. Die Bildung der Wahlbezirke erfolgt durch die Distrikts- verwaltungsbehörden. Artikel 9. S. 134. Für jeden Wahlbezirk sind von den Gemeindebehörden zum Zwecke der Wahlen Listen deppelt anzulegen. In den Listen sind alle Wahlberechtigten nach Vor= und Zu- namen, Alter, Beruf und Wohnort oder Wohnung nebst Vermerken über Ableistung des Verfassungseires, über Dauer des Besitzes der bayerischen Staatsangehörigkeit, über Art und Dauer der Steuer- entrichtung und über etwa vorhandene zeitweise Ausschließungsgründe zu verzeichnen. Die Behörden, Pfarrämter und Standesbeamten sind ver- pflichtet, alle zur Anfertigung und Richtigstellung der Wählerlisten erforderlichen Aufschlüsse sofert und unentgeltlich zu erteilen.