S. 236. [Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 40. 61.) Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Ver- fassungsurkunde; vom 71en September 1831. Wa, Anton, von GO# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 2c. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. thun hiermit kund: Der am üsten März dieses Jahres wieder eröffnete Land- tag ist, durch den Abschied vom 4ten September, beschlossen und die zwischen Uns und Unsern versammelt gewesenen ge- treuen Ständen errichtete Verfassungsurkunde ist an erstere feierlich ausgehändiget worden. Wir bringen demnach den Inhalt des Landtagsabschieds sowohl, als der Verfassungsurkunde, durch beiliegenden Ab- druck zur allgemeinen Kenntniß und lassen zugleich die be- sagte Urkunde selbst und die in dem Abschiede enthaltenen einzelnen Bestimmungen hiermit als Gesetz ins Land ergehen, indem Wir allen Behörden und Obrigkeiten befehlen, die Vor- schriften und Grundsätze dieser Verfassung in den Grenzen ihres amtlichen Wirkungskreises zu beobachten und in Anwendung zu bringen; wie denn auch Unsere gesammten Unterthanen, ein Jeder in seinen Verhältnissen, sich darnach zu achten haben. 1 In der Oberlausitz bewendet es, wegen der dasigen für sich bestehenden Provinzial-Verfassung, bei Unserer im Land- tagsabschiede enthaltenen Erklärung.