10 Landtagsabschied. Ministerial-Einrichtung zur Ausführung gelangt, wird die in der neuen Verfassung begründete ministerielle Verantwortlichkeit den, nach dem immittelst fortbestehenden Geschäftsgange, Unsere Be- fehle contrasignirenden Kabinets-Ministern zufallen. Wir werden auch, sobald die dazu nöthigen Vorarbeiten gesammelt seyn werden, die Einberufung der neuen Stände veranstalten. Bis mit den letztern, nach den Vorschriften der Ver- fassungsurkunde, über die künftige Aufbringung der Staats- bedürfnisse Vereinigung getroffen seyn wird, bleiben die beim vorigen Landtage von der getreuen Landschaft unterm 19#t### und 22sten Juni 1830 erfolgte, durch Decret vom gien Juli desselben Jahres acceptirte, und bis zum 3 1en December 1833 reichende Landesbewilligung, das darnach unterm 27 ken September erstgedachten Jahres erlassene Steuerausschreiben und die darauf gegründete Zahlungsordnung der Steuercassen bei Kräften, letz- tere jedoch mit Ausnahme derjenigen Zahlungen und Ab= und Zurechnungen zwischen den zeither fiscalischen und den Steuer- bassen. welche durch den mit dem 1sten Januar 1832 zusbender Abtrag der Civilliste, so wie durch die nach §. 19. der Verfassungs- urkunde eintretende Vereinigung beider zeither getrennten Fonds zu Einer allgemeinen Staatscasse in Wegfall kommen werden. Da auch die Garantie und der Credit der landschaftlichen Schulden mit auf dem ununterbrochenen Fortbestehen ständischer Mitwirkung bei der Verwaltung der Steuer-Credit-Casse be- ruhet, so haben Wir den getreuen alterbländischen Ständen im Decrete vom 151e Augüst dieses Jahres bereits Unsere In- tention zu erkennen gegeben, daß die bisher zu gedachter Casse verordnete landschaftliche Deputation so lange in ihrer ver- fassungsmäßigen Wirksamkeit verbleiben möge, bis sie ihren Auftrag in die Hände des nach K. 107. der Verfassungsurkunde von den einzuberufenden neuen Ständen zur Verwaltung der Staatsschulden-Casse zu erwählenden Ausschusses wird nieder- legen können, und Wir bestätigen daher, zugleich in Genehmi- gung der von den alterbländischen getreuen Ständen unterm ZUsten August eingereichten Erklärung, Unserer Seits die An- erkennung ihres bis dahin noch dauernden Auftrags, so wie das Fortbestehen der zur Leitung der auf die Rückzahlung der vierprocentigen sürbisen Anleihe Bezug habenden Angelegen- heiten ernannten ständischen Deputation. Wenn endlich von den getreuen Ständen der Antrag ge- stellt worden ist, die auf bisherigem verfaflungsmäßigen ege mit ihnen berathenen Gesetze ohne weitere W itwirkung einer