Landtagsabschied. 11 künftigen Ständeversammlung ins Land ergehen zu lassen, so sind Wir, in Betracht des Uns diesfalls zustehenden, in der bisherigen Verfassung unbezweifelt begründeten Rechts, geneigt, diesem Antrage, soweit es als nützlich erscheint, zu wichohren, und behalten Uns, dieses in den bisherigen Formen zu thun, hiermit ausdrücklich vor: Unter diesen Geseten zeichnet sich vorzüglich ldasjenige, welches über Ablösung der Frohndienste und Servituten. so wie über die Gemeinheitstheilungen erlassen werden soll, als ein für die allgemeine Landezwohlahrt höchst wichtiges aus, welches zugleich, nach vielfachen, aus allen Gegenden des Landes an Uns gelangten Bitten, der Gegen- stand allgemeiner Wünsche geworden ist. Da nun bei Ab- fassung der hierauf sich bezichenden Entwürfe, die auf gleiche Schonung Anspruch habenden Interessen der Berechtigten und Verpflichteten, nach Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit beiderseits in Obacht genommen worden sind, diese Unsere In- tention auch von den getreuen Ständen in der eingereichten Schrift mit Uns übereinstimmend im Allgemeinen anerkannt worden ist, so sind Wir entschlossen, namentlich auch dieses Gesetz, sobald als die noch erforderliche Revision des den ge- treuen Ständen vorgelegenen Entwurfs desselben es thunlich machen wird, ergehen zu lassen. Wir entlassen hierauf sämmtlich anwesende getreue Stände an Prälaten, Grafen und Herren, auch Ritterschaft und Städten, unter dem wiederholten Ausdrucke gnädigster Zufriedenheit mit den von ihnen auch bei dieser letzten Berathung an den Tag gelegten, dem Besten des Landes zugewendeten Bemühungen, und mit der Versicherung Königlicher und Fürstlicher Huld, Liebe und Gnade, womit Wir ihnen sammt und sonders jeder- zeit wohlbeigethan verbleiben. Dessen allen zu Urkund haben Wir diesen Landtagsab- schied eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches In- siegel vordrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 4u September 1831. Anton. Friedrich August, H. z. S. (L. S.) Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. · D. Johann Daniel Merbach. S. 240.