S. 241. 1.1 Vom Königreiche. Einheit und Untheilbar- keit desselben. [Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Won, Anton, von GOLES Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 2c. und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. thun hiermit kund, daß Wir, in Folge der von Unsern ge- treuen Ständen wiederholt ausgesprochenen Jünsche und mit Rücksicht auf die in andern Staaten des Deutschen Bundes bereits getroffenen und durch die Erfahrung bewährt gefundenen Bestimmungen, die Verfassung Unserer Lande, mit Beirath zun Zustimmung der Stände, in nachfolgender Maße geordnet aben. Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen. S. 1. Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung vereinigter, untheilbarer Staat # des Deutschen Bundes #. Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das Gesetz v. 3. December 1868 s. I Abs. 2 hebt die Worte „des Deutschen Bundes“ auf.