Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 13 S. 2. Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone ##nperäußer. le ohne Justimmung der Stände auf irgend eine Weise ver- t äußert werden. *nmrsss Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hier- unter nicht begeiffen, wenn nicht dabei Unterthanen abgetreten werden, welche unzweifelhaft zu dem Königreiche gehört haben. 18. 3. S. 242. Die Regierungsform ist monarchisch und es besteht dabei Regierungs— eine landständische Verfassung. form. K. 4. Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, 2) Vom vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie #e unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. S. 5. Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder zugleich Oberhaupt eines andern Staats werden, Erbanfälle ausgenommen, noch seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb Landes nehmen. §. 6 Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sächsi-mErbfolge des schen Fürstenhauses, nach dem Rechte der Erstgeburt und Sihschen er agnatischen Linealfolge, vermöge Abstammung aus eben- hauses. bürtiger Ehe. S. 7. In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erb-Fernere Erb. verbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone folge auf eine, aus ebenbürtiger Ehe abstammende, weibliche Linie, ohne Unterschied des Geschlechts, über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, bei gleicher Nähe das Alter der Linie und in selbiger, das Alter der Person. Nach dem Uibergange gilt wieder der Vorzug des Mannsstamms in der Primogeniturordnung.