Volljährig. keit des Kö- nigs. Regierungs-= verwesung. S. 243. Anordnung derselben durch den König für den Nachfolger. Anordnung derselben für den Nonig. 14 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. S. 8. Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat. C. 9. Eine Regierungsverwesung tritt ein während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann. In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt. Sie besteht nur auf solange, als der König an der Aus- übung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht. F. 10. Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thronfolge bestimmten Familiengliede ein Linderiiß zeigen, welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königs durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Re- gierungsverwesung zu entscheiden. F. 11. Würde der König während seiner Regierung, oder bei dem Anfalle der Thronfolge, durch ein solches Hinderniß von der eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn, ohne daß früher die obenbestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll längstens binnen sechs Monaten in einer von der obersten Staatsbehörde (5. 41.) zu veranlassenden Versammlung sämmt- licher im Königreiche anwesenden, nach zurückgelegtem 21tn Jahre volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, mit Aus- schlusse des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der Regierungsverwesung, nach absoluter Stimmenmehrheit“ ein Befhluß gefaßt und solcher den versammelten oder außer- ordentlich zusammen zu berufenden Ständen zur Genehmigung vorgelegt werden.