Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 15 Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Errnestinischen Linie bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Versammlung eingeladen. « » §.12. Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem Um= Gewalt des fange, wie sie dem Könige zusteht, unter dessen Namen ver= Neplerunze- fassungsmäßig aus. Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Re- gierungsverweser weder in Antrag gebracht, noch, wenn sie von den Ständen beantragt worden, gmehmi t werden, als wenn solches von ihm, unter Beirath des nach §. 11. consti- tuirten Familienraths, und in Folge eines in der daselbst vor- geschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht. Dergleichen Veränderungen erhalten aber sodann bleibende Gültigkeit. S. 13. Der Regierungsverweser hat, insofern er nicht ein aus- Lesen, aul. wärtier Regent ist, seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande ittu zu nehmen. Der Aufwand desselben wird von der Civilliste (F. 22.) bestritten. S. 14. Die oberste Staatsbehörde G. 41. bildet den Regentschafts= Regent- rath des Regierungsverwesers, und dieser ist verbunden, in softert. alhtn wichtigen Angelegenheiten das Gutachten derselben ein- zuholen. 18. 15. S. 244. In Ermangelung einer von dem Könige getroffenen An-ziehungdes ordnung gebührt die Erziehung des minderjährigen Königs indeeö der Mutter, und wenn diese nicht mehr lebt, oder sich ander- weit vermählt, der Großmutter von väterlicher Seite; jedoch kann die Ernennung der Erzieher und Lehrer und die Fest- setzung des Erziehungsplans nur nach Rücksprache mit dem Regierungsverweser und dem Regentschaftsrathe geschehen. Bei einer Verschiedenheit der Ansichten hat der Regierungsverweser mit dem Regentschaftsrathe die Entscheidung; auch liegt diesem, nach dem Absterben oder der anderweiten Vermählung der