22 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. S. 248. Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen. S. 24. e htere„Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staats ver- den Aufent= pflichtet zu Beobachtung der Gesetze desselben und begründet haltimkande, dagegen den gesetzlichen Schutz. g. 26. 2,Hetmathe- Die Bestimmungen über das Heimathsrecht und Staats- bürgerreht, bürgerrecht bleiben einem besondern Gesetze vorbehalten. F. 26. 3.) Schutz der Die Rechte der Landeseinwohner stehen für alle in gleicher Rechte. Maße unter dem Schutze der Verfassung. §. 27. 4),Freiheit Die Freiheit der Personen und die ebasrung mit dem dernba###n Eigenthume sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche Eigenthums. Gesetz und echt vorschreiben. g. 28. Wahl des Be- Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe ruse. nach eigener Neigung zu wählen und sich dazu im In= oder Auslande auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Ge- setze oder Privatrechte beschränkend entgegenstehen. g. 29. Wegdug. Jedem Unterthan steht der Wegzug aus dem Lande ohne Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat oder Privatpersonen entgegenstehen. g. 30. Waffendient. Die Verpflichtung zu Vertheidigung des Vaterlandes und die Verbindlichkeit zum Waffendienste allgemein; es finden