Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 25 nach möglichst richtigem Verhältnisse, werden zur Mitleiden- heit gezogen werden. Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen an- gemessene Entschädigung, deren Modalität, unter Vernehmung mit den Ständen, durch die künftige Gesetzgebung näher zu bestimmen ist, aufgehoben werden. . 40. Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in keiner Weise vergünstigt oder erworben werden. Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste. C. 41. Es bestehen die Ministerial-Departements der Justiz, der 1.) Mini Finanzen, des Innern, des Kriegs, des Cultus und der aus- iee 1#. wärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen ver „esammt antwortlich sind. Staatsrath. Diese Vorstände bilden das Gesammt-Ministerium, als die oberste rollegiale Staatsbehörde. Auf den Vorstand des Ministerü des Cultus, welcher stets der evangelischen Confession zugethan seyn muß, in Ge- meinschaft mit wenigstens zwei andern Mitgliedern des Ge- sammt-Ministerii derselben Confession, geht der bisherige Auf- trag in Evangelicis über. Zu seinem Wirkungskreise gehören die §. 57. bezeichneten Angelegenheiten aller Confessionen. Es kann ein Staatsrath gebildet werden, zu welchem, außer den Vorständen der Ministerial-Departements, diejenigen Personen gezogen werden, welche der König geeignet findet. §. 4. * Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verant- 2 Verent wortlich. der Staats. g. 43. ener. Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche Lowtwasigno, der König unterzeichnet, müssen von dem Vorstande eines licen un. Ministerial-Departements, welcher bei der Beschlußnahme wirk= #asugra