26 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. sam gewesen ist, in der Reinschrift, zum Zeichen seiner Ver- antwortlichkeit für die Zweckmäßigkeit und Uibereinstimmung derselben mit den Gesetzen und der Verfassung des Landes, contrasignirt werden. S. 251. Eine solche mit der erforderlichen Contrasignatur nicht bezeichnete Verfügung ist als erschlichen zu betrachten und da- her unverbindlich. S. 44. Mawestrbel..Die Verhältnisse der Staatsdiener, worunter jedoch der mungen uber Hofdienst nicht mit begriffen ist, sollen durch ein besonderes die Verhält. Gesetz näher bestimmt werden, in welchem vorzüglich die nöthige Staatsdiener. Unabhängigkeit des Richteramts berücksichtigt werden wird. Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege. S. 45. d10 Verve. Die Gerichtsbarkeit wird in einer gesetzlich bestimmten kung dertee. Instanzenordnung verwaltet. S. 46. , ePide: Alle Gerichtsstellen haben ihren Entscheidungen Gründe sseechteemt, beizufügen. g. 47. 3)C0mpetenz. Sie sind bei Ausübung ihres richterlichen Amtes inner- halb der Grenzen ihrer Competenz von dem Einflusse der Re- gierung unabhängig. « Ueber Competenzzweifel zwischen den Justiz= und Ver- waltungsbehörden entscheidet in letzter Instanz eine besondere Behörde, deren Organisation durch ein Gesetz bestimmt wird, und deren Mitglieder zur Hälfte aus Räthen des obersten Justizhofes bestehen müssen. 8. 48. Kein Unterthan darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden außer in den von den Gesetzen vorausbestimmten Fällen.