28 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen. S. 56. 1effentliche Nur den im Königreiche ausfgenommenen oder künftig, Netgions= mittelst besondern Gesetzes, aufzunehmenden christlichen Con- fessionen steht die freie öffentliche Religionsübung zu. Es dürfen weder neue Klöster errichtet, noch Jesuiten, oder irgend ein anderer geistlicher Orden, jemals im Lande aufgenommen werden. g. 57. 2 Rechte des Der König übt die Staatsgewalt über die Kirchen (jus nbr er Cirea gacra), die Aufsicht und das Schutzrecht über dieselben nach den diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen aus, und es sind daher namentlich auch die geistlichen Behörden aller Con- fessionen der Oberaufsicht des Ministeriums des Cultus unter- geordnet. S. 253. !1 Die Anordnungen im Betreff der innern kirchlichen An- gelegenheiten bleiben der besondern Kirchenverfassung einer jeden Confession überlassen. Insbesondere wird die landes- herrliche Kirchengewalt (Jus episcopale) über die evangelischen Glaubensgenossen, so lange der König einer andern Confession ugethan ist, von der §. 41. bezeichneten Ministerialbehörde seller in der zeitherigen Maße ausgeübt. §. 58. 3.) Beschwer- Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt dng der können auch bis zu der obersten weltlichen Staatsbehörde ge- Uchlichen bracht werden. §. 59.— 4-Nechtsver- Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren bältniß der hürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Kirchen. Staats unterworfen. S. 60. 6.) Stif- Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Cultus, tungen. den Unterricht, oder die Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen