S. 256. 3.) Zweite Kammer. Mitglieder derselben. 34 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. +Zu der Furnction eines Stellvertreters des Präsidenten schlägt die Kammer durch Wahl drei Personen aus ihrer Mitte vor, von denen der König Eine ernennt. Die Wahl erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Ab- stimmung eine solche nicht erlangt werden, so entscheidet bei er letzten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit. Uiber die amtliche Stellung und Geschäftsführung des Präsidenten und seines Stellvertreters, so wie über die Pro- tocollführung und Leitung der Kanzleigeschäfte, enthält die Landtagsordnung die nähern Bestimmungen. 1 Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Erlassen im Zusammenhang mit der Landtagsordnung v. 12. October 1874. Das Gesetz v. 12. October 1874 s. I hebt 5 67, Absatz 2 u. 3, auf und ersetzt sie, wie folgt: § 67, Absatz 2 und 3. Die Wahl eines oder mehrerer Vicepräsidenten steht der Kammer zu. d. 686. ⁊ Die zweite Kammer besteht aus 1.) Zwanzig Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, 2.) Fünf und zwanzig Abgeordneten der Städte, 3.) Fünf und zwanzig Abgeordneten des Bauernstandes, und 4.) Fünf Vertretern des Handels und Fabrikwesens. 1# —..—.... Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das Gesetz v. 19. Oktober 1861 bestimmt: 1.I. Die in § 68 der Verfassungsurkunde unter Nr. 4 aufgeführten Vertreter des Handels und Febrikwisens werden um fünf vermehrt, mithin auf zehn festgestellt. 1 Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das Gesetz v. 3. December 1868 s. V hebt den § I des Gesetzes v. 19. October 1861 auf. Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das Gesetz v. 3. December 1868 s. III hebt den §5 68 auf und ersetzt ihn, wie folgt: 6 Auf den 8 68 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. S. Beilage S. 76. 81. 82. -