Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 47 F. 86. Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Stände erlassen, Itendin abgeändert oder authentisch interpretirt werden. SGeregeu. S. 87. Der König erläßt und promulgirt die Gesetze, mit Bezug Mechteress. auf die erfolgte Zustimmung der Stände, und ertheilt die zu #eflGesebet deren Vollziehung und Handhabung erforderlichen, sowie die und Jerord- aus dem Aussichts= und Verwaltungsrechte fließenden Ver-sonders auch fügungen und Verordnungen. S. 88. Der König erläßt auch solche, ihrer Natur nach der stän- in dringenden dischen Zustimmung bedücfende, aber durch das Staatswohl Fäler- dringend gebotene Verordnungen, deren vorübergehender Zweck durch Verzögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme aller und jeder Abänderungen in der Verfassung und dem Wahlgesetze. Dafür, daß das Staatswohl die Eile geboten, sind sämmt- liche Minister verantwortlich. Sie haben deshalb insgesammt die Verordnungen zu contrasigniren; auch müssen letztere den Ständen bei der nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt werden. S. 89. ##. In Ausführung der vom Bundestage gefaßten Beschlüsse Ausführung kann die Regierung durch die ermangelnde Justimmung der der Hundes- Stände nicht gehindert werden. Sie treten sofort mit der vom beschtuffe. Könige verfügten Publication in Kraft. Es müssen daher auch die zur Ausführung derselben erweislich erforderlichen Mittel aufgebracht werden, wobei jedoch die Mitwirkung der Stände in Ansehung der Art und Weise der Aufbringung dieser Mittel, insoweit dieselbe verfassungsmäßig begründet ist, nicht aus- geschlossen wird. k. « Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 3. Das Gesetz v. 5. Mai 1851 hebt den 5 89 auf und er- setzt ihn, wie folgt: §5 1. (Verfassungsurkunde 5 89.) + In Ausführung der vom deutschen Bunde ge- faßten Beschlüsse kann die Regierung durch die ermangelnde Zustimmung der Kammern nicht ge-