Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 59 III. Landtag und Geschäftsbetrieb bei selbigem. S. 2567. . 115. Der König wird längstens alle K drei K Jahre einen ordent- arani lichen Landtag einberufen und außerordentliche, so oft es Ge-uh setzgebungs= oder andere dringende Angelegenheiten erfordern. inrsun Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das Gesetz v. 3. December 1868 s. III änbert: drei in: zwei. Eine außerordentliche Zusammenkunft der Stände ist jedesmal nöthig, wenn ein Regierungswechsel eintritt; die Einberufung erfolgt dann binnen der nächsten vier Monate. Der Ort des Königreichs, wo der Landtag gehalten werden soll, hängt von der jedesmaligen Bestimmung des Königs ab. Zu jedem Landtage werden die Stände mittelst einer von der obersten Staatsbehörde ausgehenden Bekanntmachung in der Gesetzsammlung und durch an jeden zu erlassende Missiven einberufen. S. 1161. Der König ordnet den förmlichen Schluß der Stände- Schluß und versammlung an, kann auch solche vertagen und die zweite ve Kammer auflösen, wodurch zugleich die erste für vertagt er- Auflolung klärt wird. Kammer. 1 Die Vertagung darf nicht über sechs Monate dauern. 1 Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 5. Das Gesetz v. 12. October 1871 s. IV sagt: „In §5 116 wird Absatz 2 folgendermaßen gefaßt: „Die Vertagung darf ohne ausdrückliche ständische Zustimmung nicht über sechs Monate dauern.“ Im Falle der Auflösung der zweiten Kammer soll die Wahl neuer Abgeordneten zu selbiger und die Einberusung ver Stände ebenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate er- olgen. S. 117. Der König eröffnet und entläßt die Ständ versammlung Göffnung " " r as- entweder in eigener Person, oder durch ein n dazu bevoll= fung der mächtigten Commissar. Pugver. 1 Auf den 8116 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. S. Beilage S. 79. 81. 82.