66 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. §. 136. DTim der 1 Die über die Verhandlungen in den Kammern auf- urrode Vee genommenen Protocolle werden durch den Druck bekannt ge- zundlungen macht, wenn nicht die Geheimhaltung in einzelnen Fällen durch Kammern. die Kammer beschlossen wird. Um die Redaction in an- gemessener Weise zu besorgen, ist eine besondere verantwortliche Deputation zu ernennen. 1 Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das Gesetz v. 12. October 1874 hat den §5 136 aufgehoben. g. 137. Bezugnahme Die nähern Bestimmungen über den Landtag und den auf die Land- tagsordnung. Geschäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsordnung. Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung. g. 138. 1.) Zuage Der Thronfolger hat bei dem Antritte der Regierung, in er tigs Gegenwart des Gesammt-Ministerü und der beiden Präsidenten S. 1. der letzten Ständeversammlung, bei seinem Fürstlichen!] Worte ierunggerzu versprechen, daß er die Verfassung des Landes, wie sie Megierungs zwischen dem Könige und den Ständen verabschiedet worden entritte, ist, in allen ihren Bestimmungen während seiner Regierung beobachten, aufrecht erhalten und beschützen wolle. Ein Gleiches ist auch von dem Regierungsverweser (6. 9.) zu bewirken. Die hierüber zu ertheilende Urkunde, wovon ein Abdruck in die Gesetzsammlung ausgenommen wird, ist den beiden Präsidenten der Kammern auszuhändigen, welche sie der nächsten Ständeversammlung zu übergeben und immittelst im ständischen Archive beizulegen haben. C. 139. dausdieDer Unterthanen-Eid und der Eid der Civil-Staatsdiener und der Geistlichen aller christlichen Confessionen ist, nächst dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobachtung der Landesverfassung zu richten.