68 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. höhern Gerichte ernannt wird, und aus zwölf Richtern, wo- von der König sechs aus den Mitgliedern jener Gerichte und jede Kammer drei, nebst zwei Stellvertretern, außerhalb der Mitte der Ständeversammlung wählt. Unter den von den Ständen gewählten Mitgliedern müssen mindestens zwei Rechts- gelehrte seyn, welche auch, mit Vorbehalt der Einwilligung des Königs, aus den Staatsdienern gewählt werden können. Die Stelle des Präsidenten vertritt im Verhinderungsfalle der erste der vom Könige bestellten Richter. Die Ernennung der Mitglieder erfolgt für die Periode von einem ordentlichen Landtage zum andern, und zwar jeder- zeit am Schlusse desselben. Im Falle einer Vertagung des Landtags oder der Auflösung der zweiten Kammer bleibt der am Schlusse des vorigen ordentlichen Landtags bestellte Ge- richtshof bis wieder zum Schlusse der nächsten Ständeversamm- lung fortbestehen. S. 144. Der Präsident und sämmtliche Richter werden für diesen ihren Beruf besonders verpflichtet, und im Bezug auf selbigen ihres Unterthanen= und sonstigen Diensteides entbunden. Weder der König noch die Stände können die Ernennung der Mitglieder während der Zeit, auf welche sie ernannt sind, zurücknehmen. Nimmt jedoch ein von den Ständen gewählter Richter ein Staatsamt an, so hört er dadurch auf, Mitglied des Staatsgerichtshofs zu seyn, kann aber von der betreffenden Kammer sofort wieder gewählt werden. C. 145. Bersammlung Das Gericht versammelt sich auf Einberufung durch den des Staats- gerichtshofs. Präsidenten, welche von diesem sogleich geschehen muß, wenn er dazu einen von dem Vorstande des Insti-Ministeril contra- signirten Befehl des Königs, oder eine von den Präsidenten beider Kammern unterzeichnete Aufforderung, mit Angabe des Gegenstandes, erhält. Die Function des Gerichts hört auf, wenn der Proceß geendigt ist. Der Präsident hat für die Vollziehung der Beschlüsse zu sorgen und im Falle eines Anstands das Gericht wieder zu versammeln.