86 Anlage 1. Der König und sein Haus. § 7. Die Wahl des höhern Hofstaatspersonals der sämmt- lichen Glieder des Königlichen Hauses ist dem Könige an- zuzeigen und seiner Genehmigung unterworfen, soweit sie nicht hrehin vom Koönige selbst abhängt. Dritter Abschnitt. Heirathen der Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses. §5 8. Von den Gliedern des Königlichen Hauses darf NRiemand ohne vorhergehende Erlaubniß des Königs eine ehe- liche Verbindung eingehen. § 9. Ohne die förmliche, durch besondere Urkunde in Gewißheit zu setzende Einwilligung des Königs ist die Ehe eines Prinzen vom Königlichen Hause ungiltig und deren Nachkommenschaft nicht sueesssionefähig. Vermählt sich eine Prinzessin des Königlichen Hauses ohne Einwilligung des Königs, so ist die Ene aus diesem Grunde allein zwar nicht ungiltig, die Prinzessin hat aber keinen Anspruch auf Aussteuer. § 10. Schließt ein Prinz des Königlichen Huufes eine nicht ebenbürtige Ehe, so hat eine solche, wenn auch der Köni einwilligt, keine rechtliche Wirkung auf Stand, Titel un Wappen, Erbfolge in der Regierung, das Hausfideicommiß und die Secundogenitur, auf Appanage, Aussteuer und Witthum. § 11. Die das Privatvermögen betreffenden privatrecht- lichen Ansprüche der aus einer solchen Ehe, oder aus der un- ebenbürtigen Ehe einer Prinzessin des Königlichen Hauses er- zeugten Kinder und des überlebenden Ehegatten beschränken ih auf das Vermögen des Vaters oder der Mutter und beziehendli Ehegemahls, auch auf das etwa noch von Ascendenten der solcher- stalt vermählt gewesenen Prinzen und Prinzessinnen an- sallende Bermögen, vorausgesetzt, daß hinsichtlich der Prinzessin die älterliche Einwilligung in die Heirath stattgefunden habe. 65 12. Die von den Prinzen und Prinzessinnen des König- lichen Hauses geschlossenen Eheverträge sind, insoweit sie nicht das Privatvermögen betreffen, nichtig, wenn sie die Königliche Bestätigung nicht erhalten haben. §5 13. Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist eine Adoption gestattet. 1 ·