I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837. 87 Vierter Abschnitt. Thron= und Erbfolge. § 14. Die Nachfolge in die Krone und in das Königliche Hausfideicommiß ist durch § 6, 7 und 20 der Verfassungs- urkunde bestimmt. 5 15. Den Eheverträgen der Prinzessinnen des König- lichen Hauses ist der Verzicht auf die Thron= und Erbfolge, mit Ausnahme des § 7 der Verfassungsurkunde gedachten Falles, jedesmal einzurücken; es sind aber dieselben zu Gunsten des Mannsstammes hausgesetzlich für verzichtet zu achten, wenn auch ein solcher Verzicht nicht geleistet worden wäre. Fünfter Abschnitt. Appanagen, Aussteuer und Witthum. § 16. Die Appanagen bestehen in sährcichen= auf die Staatscasse gewiesenen Geldrenten, und sind, so wie die übrigen im Hausgesetze bestimmten jährlichen Gebührnisse, in monatlichen Raten im Voraus zahlbar. § 17. Alle Appanagen und Witthümer können nur mit Bewilligung des Königs ausserhalb des Königreichs verzehrt werden. N die Königliche Bewilligung zum Aufenthalte im Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund eines zu machen- den Abzugs werden, ausgenommen wenn, was die Witthume anlangt, für diesen Fall in den Ehepacten ein dergleichen Abzug bestimmt ist. Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vor- wissen und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im Auslande nehmen, so werden die ihm ausgesetzten Einkünfte der erwähnten Art zurückgehalten. Ob und in wie weit eine Nachzahlung derselben stattfinden könne, hängt von der Ent- [chliessung des Königs ab. § 18. Die Appanagen und Witthume der Prinzen und Prinzessinnen und Königlichen Wittwen können von deren Gläubigern nur bis zu einem Drittheil in Anspruch genommen und mit Beschlag belegt werden. Z §5 19. Zum Unterhalt des Kronprinzen und seines Hauses wird, wenn er sich ebenbürtig vermählt, eine jährliche Appanage von 60,000 Thlrn. —. —., ausserdem aber vom erfüllten #sten Jahre an eine dergleichen von 30,000 Thlrn. — — festgestellt.