I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837. 95 den zu, bei seinem Ableben aber fallen solche eben- falls dem Hausfideikommisse anheimi. § 58. Bei den § 55 bis 57 erwähnten Verfügungen ist der König an die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze nicht gebunden. § 59. Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses sind bei den Dispositionen über ihr Vermögen an die Beobachtung der bürgerlichen Gesetze gebunden, nach welchen auch die In- testaterbsolge in dasselbe sich bestimmt. § 60. Ueber die ihnen angewiesenen Appanagen steht ihnen eine Disposition, selbst in ihrer Linie, ohne Geneh- migung des Königs, nicht zu. Achter Abschnitt. Von der Regierungsverwesung und den Vor- mundschaften. 61. Die Volljährigkeit tritt für den König mit dem zurückgelegten 18ten Jahre, für die übrigen Mitglieder des Königlichen Hauses mit dem 21st8en Jahre ein. § 62. Ueber die Regierungsverwesung und die Erziehung des minderjährigen Königs enthält die Verfassungsurkunde § 9 bis 15 die nöthigen Vorschriften. § 63. In den Fällen, wo eine Regierungsverwesung stattfindet, kommt auch die Ausübung der nach Pegenwärtigem Gesce dem Könige zustehenden Rechte dem Regierungsver- weser zu. §5 64. Der Regierungsverweser hat auf die Dauer seiner Verwaltung, wenn er im Lande residiret, die Wohnung im Künlichen Residenzschlosse, so wie den freien Gebrauch der Königlichen Hofhaltung, und erhält überdieß zur Bestreitung seines baaren Repräsentationsaufwandes gährlich 50,000 Thlr. — — auf Rechnung der Civilliste des Königs. 16 65. Die Vormundschaft über die Königlichen Prinzen und Prinzessinnen, soweit sie nicht die Regierungsverwesung betrifft, kann durch eine väterliche Disposition besonders an- geordnet werden. 1. 1#8 66. In Ermangelung einer solchen kommt der verwitt- weten Königin die Erziehung und die Vormundschaft über das Privatvermögen ihrer Kinder zu. 1 1 Diese §§ 55—57 stimmen wörtlich mit Verfassungsurkunde § 21 in der Fassung v. 13. April 1888. S. oben S. 20.