S. 315. 98 Aulage 1. Der König und sein Haus. II. Nachtrag zum Käöniglichen Hausgesetzz vom 20. August 1879. Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 11. Stück vom Jahre 1879. 1.N. 81. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879. WI#N. Albert, von GEOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2. haben, soweit nöthig, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, zur Ergänzung Unseres Hausgesetzes vom 30. December 1837 und in theilweiser Abänderung der Vorschriften im neunten Abschnitt desselben zu verordnen befunden, was folgt: § 1. Der König nimmt in privatrechtlichen Angelegen- heiten Recht bei dem Oberlandesgericht zu Dresden. Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben für diese suselgenheiten ihren allgemeinen Gerichtsstand bei demselben icht In den in § 25 und § 541 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten findet der in § 25, Abs. 1 und in 5 547, Abs. 1 der Civilprozeßordnung bestimmte besondere Gerichtsstand statt. Für alle anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der allgemeine Gerichtsstand der ausschließliche. § 2. Andere Personen nehmen Theil an dem Gerichts- stande der in § 1 genannten, wenn sie zugleich mit diesen in Anspruch genommen werden und der Fall einer nothwendigen Streitgenossenschaft vorliegt. Außer diesem Falle kommen die Vorschriften in # 56, 57 der Civilprozeßordnung gegen die in 65 1 genannten Personen nur insoweit zur Anwendung, als unter diesen selbst die Voraussetzungen einer Streitgenossen- schaft vorhanden sind. — §3.DasVerfahrenindennach51demOberlandesk gericht in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitig- keiten richtet sich nach den Grundsätzen, welche zur Anwendung