230 Anlage 2. Der Landtag. Das Abänderungs-Gesetz v. 9. August 1904 be— stimmt: III. 88 36, 37 und 38 erhalten folgende veränderte Fassung: § 36. Ständische Kanzleien, Archiv und Bibliothek. Bureaudirektor. Die Benutzung des ständischen Archives steht der Staatsregierung nach vorherigem Einvernehmen mit dem Prä- sidenten der betreffenden Kammer, um deren Akten es sich handelt, frei. Will eine Kammer oder ein Mitglied derselben von Akten der anderen Kammer, welche während des laufenden Landtages ergangen sind, Einsicht nehmen, so kann dies mur mit Genehmigung des Präsidenten dieser Kammer ge- ehen. Die Ergänzung der ständischen Bibliothek erfolgt nach den Vorschlägen eines von den Direktorien beider Kammern zu wählenden Ausschusses. Für die Leitung der Kanzleien beider Kammern, sowie für die Verwaltung des Archivs wird von den Ständen ein Bureaudirektor ernannt, wozu die Direktorien beider Kammern gemeinschaftlich jedesmal 3 geeignete Bewerber in Vorschlag bringen. Können sich die Direktorien nicht über die vor- zuschlagenden Personen oder die Kammern nicht über die ahl aus denselben vereinigen, so ist die Wahl in der Weise vorzunehmen, daß abwechselnd die eine Kammer, und zwar beim ersten Male die erste Kammer, drei Bewerber vorschlägt, und die andere Kammer aus denselben den Bureaudirektor wählt. Von der Anstellung und Verpflichtung des Bureau- direktors ist dem Gesamtministerium Nachricht zu geben. Derselbe hat eine Dienstwohnung im sandehaue Sein übriges Diensteinkommen wird im Eitnverständnisse mit dem Gesamtministerium festgesetzt. g 37. Weitere Ständische Beamte und Hilfspersonal. Die übrigen ständischen Beamten, insbesondere die zur Verwaltung der Bibliothek und des Ständehauses erforder-