IV. Landtagsordnung. 231 lichen Beamten werden von den Präsidenten nach Maßgabe des Staatshaushalts-Etats angestellt und deren Dienst- einkommen im Einverständnisse mit dem Gesamtministerium festgesetzt. Die nicht bloß vorübergehend angestellten ständischen Beamten einschließlich des Bureaudirektors dürfen kein Staats= oder Privatamt neben ihrem Amte bekleiden. Sie haben die Rechte und Pflichten der Zivilstaatsdiener, ins- besondere auch den Anspruch auf Pension für sich und ihre Angehörigen und unterliegen auch hinsichtlich ihrer Entlassung und Versetzung in den Ruhestand den für die Zivilstaatsdiener geltenden Bestimmungen. Dienst= und Anstellungsbehörde im Sinne dieser Be- stimmungen sind die Präsidenten, soweit nicht wegen der Anstellung des Bureaudirektors in §5 36 Absatz 4 etwas anderes vorgeschrieben ist. Die in den Bestimmungen für die Zivilstaatsdiener der Ministerialbehörde vorbehaltenen Befugnisse werden vom Gesamtministerium im Einverständ- nisse mit den Präsidenten wahrgenommen. Das für jede Tagung des Landtags erforderliche Kanzlei= und Dienerpersonal wird, soweit es für die Dienst- leistung einer einzelnen Kammer bestimmt ist, von dem Präsi- denten dieser Kammer, im übrigen von beiden Präsidenten gemeinschaftlich angenommen. Die Entlohnung der zur ge- meinschaftlichen Dienstleistung angenommenen Bediensteten wird von den Präsidenten beider Kammern, die Entlohnung des für die Dienstleistung einer Kammer angenommenen Personals von deren Präsidenten festgesetzt. Doch haben sich im letzteren Falle die Präsidenten beider Kammern zur Erzielung möglichster Gleichheit der Entlohnung miteinander zu vernehmen. Die allgemeine Dienstaufsicht über das gesamte Be- amten-, Kanzlei= und Dienerpersonal führt nach Weisung der Präsidenten der Bureaudirektor. g 38. Landtagsaufwand. Der durch den Landtag und die ständische Verwaltung entstehende Aufwand wird aus der Staatskasse bestritten. Die wegen Besorgung des. Kassenwesens weiter er- forderlichen Einrichtungen wird das Gesamtministerium, im Einverständnis mit den Präsidenten beider Kammern, treffen.