Ab- weichungen 232 Anlage 2. Der Landtag. § 39. In einzelnen besonderen Fällen kann von jeder von der dand, Kammer, unter Zustimmung der Vertreter der Staatsregierung, tagsordnung. von den Vorschriften der Landtagsordnung abgewichen werden, S. 115. S. 119. wenn nicht zehn Mitglieder widersprechen. Die unter dem 8. October 1857 publicirte Landtags- ordnung wird aufgehoben, es bleiben jedoch die bisher geltenden Bestimmungen in Bezug auf die durch gegenwärtiges Gesetz der Regelung im Wege der Geschäftsordnung der einzelnen Kammern überlassenen Puncte für letztere so lange noch in Wirksamkeit, bis eine neue Geschäftsordnung von der Kammer beschlossen wird. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und dem Königlichen Siegel gegeben zu Dresden, am 12. Oc- tober 1874. Albert. (L. S.) Herrmann von Nostitz-Wallwitz. V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung. Vom 19. Februar 1909. (Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 5. Stück vom Jahre 1909. Nr. 21. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909. WII, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. haben wegen der Gewährung der Entschädigung an die Mit- glieder der Ständeversammlung mit Zustimmung Unserer ge- treuen Stände beschlossen und verordnet, was folgt: §S 1. (1) Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der in § 63 unter Ziffer 1 bis 7, 9, 11 und 12 der