6 278. Anlage 3. Gesetz, die Gberrechnungskammer betrefend. Vom 30. Juni 1901. Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 15. Stück vom Jahre 1904. Nr. 58. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend; vom 30. Juni 1904. WIR, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. berorhnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was olgt: §& 1. Die Oberrechnungskammer hat die Kontrolle des esamten Staatshaushaltes im Wege der Prüfung und Fest- tellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern sowie über Zugang und Abgang von Staats- eigentum zu führen. Sie ist unmittelbar dem Gesamtministerium untergeordnet, darf jedoch von diesem in der Aufstellung von Erinnerungen gegen die Rechnungen und in der Verfolgung des zur Er- edigung der Erinnerungen gesetzlich vorgeschriebenen Weges sowie in der Anstellung der von ihr dabei für erforderlich erachteten Erörterungen nicht beschränkt werden. Den einzelnen Ministerien gegenüber ist sie selbständig. " §2.DieOberrechnungskammerestehtauseinemPrä- sidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Anzahl von Räten. Anstellungsbehörde aller Mitglieder sowie 4lengbehbr des Präsidenten ist das Gesamtministerium. Der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Mitglieder und der sonstigen Beamten der Oberrechnungskammer.