Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 19041. Nr. 59. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend; vom 1. Juli 1904. W#SR, Georg, von GOTTE Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 9l1. (1) Die Führung des Staatshaushaltes erfolgt nach Maßgabe des verfassungsmäßig festgestellten Voranschlags der Etat) Einmasemen und Ausgaben des Staates (Staatshaushalts- ür je eine Finanzperiode (Verfassungsurkunde §5 98). (2) Der Veranschlagung im Staatshaushalts-Etat unter- liegen alle nahme: Einnahmen und Ausgaben des Staates mit Aus- a) der Einnahmen und Ausgaben bei den auf Gesetzen be- ruhenden oder mit ständischer Zustimmung begründeten staatlichen Beständen (Fonds) zu bestimmten Zwecken; b) der aus der Veräußerung von Teilen des Staatsgutes im Sinne der 55§5 16 bis 18 der Verfassungsurkunde sich ableitenden, in dem sogenannten Domänenfonds ihren rechnungsmäßigen Nachweis findenden Einnahmen und Ausgaben; e) der, soweit nicht im Etat selbst gegenteilige Anordnungen getro ffen sind, den beweglichen Vermögensbeständen des Staa tes zuzuführenden Einnahmen aus der Veräußerung von zum Staatsvermögen, nicht aber zum Staatsgute im Sinne der 85 16 bis 18 der Versessungenmrkunde ge- hörigen Grundstücken und aus der Ablösung der mit solche iu Grundstücken verbundenen Rechte. 4 Daselbst, Gesetz= und Verordnungsblatt 1904 Stück 15. S. 286 ff.