Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 133 Anlage 3. Die Lankdstände. A. Ihre Bildung. Gleichzeitig mit dem Verfassungsgesetz, betr. einige Abände- rungen des IX. Kapitels der Verfassungsurkunde vom 26. März 1868 (Siebente Verfassungsänderung; s. oben S. 5), erging das Landtagswahlgesetz von demselben Tage. Dasselbe ist wesentlich abgeändert durch das Gesetz v. 16. Juni 1882 1. Auf beide Gesetze bezog sich dann das Gesetz, betr. Aenderungen 26. März 1868. des Landtagswahlgesetzes vom 16. JuKiü-J1822. Vom 28. Januar 1899 (Regierungsblatt ## 5 S. 27—30). Auf Grund des Art. II dieses Gesetzes erfolgte dann die Bekannt- machung des Ministeriums des Innern, betr. den Tert des Landtagswahlgesetzes. Vom 2. Febr. 1899, das. S. 31—41.— Gleichzeitig aber mit der einschneidenden 17. Verfassungsänderung v. 16. Juli 1906 (s. oben S. 7) erschien in derselben Nummer 20 des Regierungsblattes das Gesetz, betr. die Abänderung und Ergänzung des Landtagswahlgesetzes. Vom 16. Juli 1906. S. 174—184. Auf Grund des Art. III dieses Gesetzes erging die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betr. den Text des Landtagswahlgesetzes. Vom 16. Juli 1906. Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. [Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend S. 5. den Text des Landtagswahlgesetzes. Bom 16. Juli 1906. Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 25. Juli 1906. Der Text des Landtagswahlgesetzes, wie er sich aus den in dem Gesetz vom heutigen Tage, betreffend die Abänderung und Ergänzung des Landtagswahlgesetzes, festgestellten Anderungen und Ergänzungen ergibt, wird auf Grund der am Schlusse des Ge- setzes erteilten Ermächtigung unter Hinweis darauf bekannt gemacht, 1 Diese beiden Gesetze waren abgedruckt in der 1. Aufl. dieses Heftes S. 116.D. *v* s st dieses v it