S. 319. 156 Anlage 3. Die Landstände. C. Rechte der einzelnen Mitglieder. C. Rechte der einzelnen Mitglieder. 1. Recht auf Diäten und Reisekosten. a. Das Gesetz vom 20. Juni 1821. 1 Nro. 35. Königlich-Württembergisches Staats= und Regierungs-Blatt. —. Donnerstag den 22. Juni 1821. dK—— a) Gesetz, die Gehalte, Taggelder und Reise-Kosten der Mitglieder der Stände-Versammlung und des Ausschusses, so wie der ständischen Beamten und Diener betreffend. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Durch die Verfassungs-Urkunde §. 194. ist die Festsetzung der Taggelder und Reise-Kosten der Stände-Mitglieder, so wie der Besoldungen der Mitglieder des Ausschusses und der ständischen Beamten auf Verabschiedung ausgesetzt worden; Wir verordnen und verfügen daher in dieser Beziehung nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: S. 1. Taggelder und Reise-Kosten. Von den standesherrlichen, so wie von den erblichen und den nicht in Stuttgart wohnenden lebenslänglichen Mitgliedern der Kammer der Standesherrn haben diejenilgen, welche ihre Absicht, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen, erklären, dieselben Taggelder und Reise-Kosten anzusprechen, welche hiernach für die Mitglieder der Kammer der Abgeordneten festgesetzt sind. Die Taggelder aller Mitglieder der Kammer der Abgeord- neten werden auf Fünf Gulden und dreißig Kreuzer festgesetzt. Die denselben gebührende Entschädigung für Reise-Kosten beträgt Einen Gulden auf jede Poststunde der Entfernung ihres Wohnorts